LAG Nürnberg - Beschluss vom 06.11.1990
4 TaBV 13/90
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 1 § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AiB 1991, 120
AuR 1991, 219
BB 1991, 1863
DB 1991, 707
NZA 1991, 281
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 115/89

Arbeitgeber - Anordnung von Überstunden - Zustimmung des Betriebsrates - Verweigerung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.1990 - Aktenzeichen 4 TaBV 13/90

DRsp Nr. 2000/8274

Arbeitgeber - Anordnung von Überstunden - Zustimmung des Betriebsrates - Verweigerung

»1. Der Arbeitgeber kann Überstunden nur mit Zustimmung des Betriebsrats anordnen. Wird diese nicht erteilt, muß er die Einigungsstelle anrufen.2. Eine Zustimmungsverweigerung ist auch dann nicht rechtsmißbräuchlich und damit unbeachtlich, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung zu den beantragten Überstunden von der Zahlung einer Lärmzulage abhängig macht.«

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 1 § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Beachtung des Mitbestimmungsrechts des antragstellenden Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden durch die Antragsgegnerin.

Unter dem 17.07.1987 schlossen die Beteiligten eine Betriebsvereinbarung, in der das Verfahren bei der Durchführung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats im Einzelnen geregelt ist (Bl. 18-21 d.A.).

Ein vom Betriebsrat unter dem 17.09.1987 eingeleitetes Beschlussverfahren, durch das der Antragsgegnerin aufgegeben werden sollte, es zu unterlassen, eine vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit (Überstunden) in allen Betriebsabteilungen ohne vorheriges Mitbestimmungsverfahren anzuordnen (- 4 BV 80/87 = jetzt 4 BV 70/89 -), endete am 15.10.1987 mit folgendem Vergleich: