I.
Die Beteiligten streiten um die Beachtung des Mitbestimmungsrechts des antragstellenden Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden durch die Antragsgegnerin.
Unter dem 17.07.1987 schlossen die Beteiligten eine Betriebsvereinbarung, in der das Verfahren bei der Durchführung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats im Einzelnen geregelt ist (Bl. 18-21 d.A.).
Ein vom Betriebsrat unter dem 17.09.1987 eingeleitetes Beschlussverfahren, durch das der Antragsgegnerin aufgegeben werden sollte, es zu unterlassen, eine vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit (Überstunden) in allen Betriebsabteilungen ohne vorheriges Mitbestimmungsverfahren anzuordnen (- 4 BV 80/87 = jetzt 4 BV 70/89 -), endete am 15.10.1987 mit folgendem Vergleich:
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