BVerwG - Beschluß vom 11.09.1990
5 B 63.90
Normen:
SchwbG § 15 ;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 30.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 2342/89

Arbeitgeberpflichten bei Kündigung eines Schwerbehinderten

BVerwG, Beschluß vom 11.09.1990 - Aktenzeichen 5 B 63.90

DRsp Nr. 2005/15497

Arbeitgeberpflichten bei Kündigung eines Schwerbehinderten

1. Einem Arbeigeber ist zuzumuten, den Schwerbehinderten nach Möglichkeit umzusetzen, d.h. ihm im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze einen geeigneten anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, wobei das Bemühen um einen anderen geeigneten Arbeitsplatz von fürsorgerischem Denken und Fühlen getragen sein muß. 2. Dagegen ist der Arbeigeber weder verpflichtet, für einen Schwerbehinderten einen neuen Arbeitspflatz zu schaffen, noch einen anderen Arbeitnehmer zu entlassen, um für den Schwerbehinderten Platz zu schaffen.

Normenkette:

SchwbG § 15 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.