I.
Der Beklagte war aufgrund Anstellungsvertrags vom 09.11./23.11.1987 bei der Klägerin als Handelsvertreter nach den §§
"Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses nehmen Sie ausschließlich auch die Interessen der K. AG, der K. V. AG und der K. ... AG in den von ihnen betriebenen Versicherungsarten, der F. V. AG für etwa vorhandene Versicherungsbestände und im Neugeschäft in den von der K. R. AG nicht betriebenen Versicherungsarten sowie der B. B. AG und der D. K. AG wahr, ohne dass sie dadurch zu diesen Gesellschaften in ein vertragliches Verhältnis treten."
Der Beklagte erhielt nur Gelegenheit, Lebensversicherungsverträge zu vermitteln,
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