LAG Nürnberg - Beschluss vom 30.10.1992
7 Ta 59/92
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 3 Satz 1 ; HGB § 92a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1087
NZA 1993, 652
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 08.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 339/92

Arbeitnehmerstatus: Handelsvertreter; Arbeitsgerichtsbarkeit: Rechtsweg

LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.10.1992 - Aktenzeichen 7 Ta 59/92

DRsp Nr. 2001/14674

Arbeitnehmerstatus: Handelsvertreter; Arbeitsgerichtsbarkeit: Rechtsweg

»1. § 92a Abs. 2 HGB ist zumindest entsprechend anwendbar, wenn ein Versicherungsvertreter außer für die in dieser Bestimmung umgrenzten Versicherer für eine bestimmte zum gleichen Bereich gehörende Bausparkasse tätig werden darf.2. Ist es dem Vertreter taktisch (aufgrund entsprechenden Einsatzes im vertraglich umschriebenen Bereich) nur möglich, für Versicherer i.S. von § 92a Abs. 2 HGB tätig zu werden, gilt § 92a Abs. 2 HGB unmittelbar.«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 3 Satz 1 ; HGB § 92a Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Beklagte war aufgrund Anstellungsvertrags vom 09.11./23.11.1987 bei der Klägerin als Handelsvertreter nach den §§ 84 ff. HGB, 43 ff. VVG im Bereich der Filialdirektion Unterfranken seit 15.06.1987 tätig. Unter VI. war folgendes vereinbart:

"Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses nehmen Sie ausschließlich auch die Interessen der K. AG, der K. V. AG und der K. ... AG in den von ihnen betriebenen Versicherungsarten, der F. V. AG für etwa vorhandene Versicherungsbestände und im Neugeschäft in den von der K. R. AG nicht betriebenen Versicherungsarten sowie der B. B. AG und der D. K. AG wahr, ohne dass sie dadurch zu diesen Gesellschaften in ein vertragliches Verhältnis treten."

Der Beklagte erhielt nur Gelegenheit, Lebensversicherungsverträge zu vermitteln,