LAG Niedersachsen - Urteil vom 07.09.1990
3 (2) Sa 1791/89
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; HGB §§ 84, 85, 86, 87, 88 ;
Fundstellen:
LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 24
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 06.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 248/89

Arbeitnehmerstatus: Mitarbeiter im Werbeaußendienst

LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.09.1990 - Aktenzeichen 3 (2) Sa 1791/89

DRsp Nr. 2001/14667

Arbeitnehmerstatus: Mitarbeiter im Werbeaußendienst

Der Mitarbeiter im Werbeaußendienst eines Versicherungsunternehmens - Einfirmenvertreter - ist Arbeitnehmer, wenn es an einer freiwilligen Übernahme des Unternehmerrisikos fehlt.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ; HGB §§ 84, 85, 86, 87, 88 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in Klage und Widerklage um die Wirksamkeit einer Kündigung, Weiterbeschäftigung und die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Durch dieses Urteil vom 13. Oktober 1989 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Hannover die Klage abgewiesen, auf die Widerklage den Kläger verurteilt, an die Beklagte 500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.1989 zu zahlen. Es hat die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt sowie den Streitwert auf 4.912,-- DM festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe wiederum verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Rechtsbegehren nach näherer Maßgabe der Berufungsbegründung vom 26. Januar 1990 weiter.

Der Kläger beantragt nunmehr,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.