Seit der Berufungsinstanz streiten die Parteien nur noch darum, ob den Klägern aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung für die Monate April 1985 bis März 1987 jeweils der der Höhe nach unstreitige Betrag zusteht, der sich aus der im Zuge der Arbeitszeitverkürzung um 3,9 % erfolgten Kürzung der übertariflichen Zulage ergibt.
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