LAG Berlin - Vorlagebeschluss vom 24.10.1990
8 Sa 64/90
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 3, Abs. 6 Satz 1 ; EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 2 ; Richtlinie 75/117/EWG;
Fundstellen:
AuR 1991, 256
BB 1991, 142
DB 1991, 51
NZA 1991, 281
Streit 1991, 177

Arbeitsentgelt: Begriff - Gleichbehandlungsgebot - Vergütung für Schulungsveranstaltungen, an denen teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder teilnehmen

LAG Berlin, Vorlagebeschluss vom 24.10.1990 - Aktenzeichen 8 Sa 64/90

DRsp Nr. 2002/8181

Arbeitsentgelt: Begriff - Gleichbehandlungsgebot - Vergütung für Schulungsveranstaltungen, an denen teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder teilnehmen

Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage vorgelegt, ob es mit Art. 119 EWG-Vertrag und mit der Richtlinie des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - 75/117/EWG - vereinbar ist, wenn eine gesetzliche Regelung zwar Betriebsratsmitgliedern für Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an Schulungen (welche für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln) ausfällt, Vergütung sichert (Lohnausfallprinzip), jedoch teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern, die für die Schulung über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus Zeit aufwenden müssen, einen Ausgleich in Freizeit und/oder Geld für diesen zusätzlichen Zeitaufwand auch bis zur Höhe der betrieblichen Vollarbeitszeit verweigert, obwohl der Anteil der Frauen, die von dieser Regelung betroffen werden, wesentlich höher ist als der Anteil der Männer.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 3, Abs. 6 Satz 1 ; EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 2 ; Richtlinie 75/117/EWG;

siehe hierzu die Entscheidung des EuGH vom 04.05.1992 - Rs C-360/90 - NZA 1992, 687 -.

Anmerkung:

Reich, AuR 1991, 225

Fundstellen
AuR 1991, 256
BB 1991, 142