LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.12.1998
1 Sa 1495/98
Normen:
BGB § 284 Abs. 2 § 288 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 21.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2371/97

Arbeitsentgelt: Verzinsung aus dem Bruttobetrag bei Annahmeverzug

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1998 - Aktenzeichen 1 Sa 1495/98

DRsp Nr. 2002/8276

Arbeitsentgelt: Verzinsung aus dem Bruttobetrag bei Annahmeverzug

1. Der Arbeitnehmer kann Zinsen gemäß § 288 Satz 1 BGB aus dem Bruttobetrag des zugesprochenen Lohn- bzw Gehaltsbetrages fordern, da bis zur nachgewiesenen Abführung der Entgeltsbestandteile (Beiträge zur Sozialversicherung und Steuern) der Arbeitgeber zur Bruttozahlung und damit auch zur Verzinsung der Bruttoforderung verpflichtet ist (BAG - DRsp-ROM Nr. 1998/18620 -). 2. Die Verpflichtung zur Verzinsung des Bruttobetrages besteht auch im Falle des § 288 Satz 2 BGB.

Normenkette:

BGB § 284 Abs. 2 § 288 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der 2. Instanz um die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten, eines Auflösungsantrages und um Zahlungsansprüche der Klägerin.

Die Klägerin war zunächst als Angestellte eines Zeitarbeitsunternehmens bei der Beklagten im Februar 1992 als Bürokraft beschäftigt. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitsunternehmen im Sommer 1992 leistete sie in der Folgezeit für die Beklagte in deren Betriebsstätte Büroarbeiten und rechnete die Arbeiten monatlich mit einem Stundensatz nebst Mehrwertsteuer ab. Am 8.4.1993 stellte sie die Tätigkeit für die Beklagte ein und meldete das von ihr angemeldete Gewerbe ab. Ab dem 2.7.1993 arbeitete sie wieder auf Honorarbasis für die Beklagte, ohne erneut ein Gewerbe anzumelden.