I.
Der weitere Beteiligte ist eine Schwesternschaft vom Roten Kreuz, ein Zusammenschluß von Schwestern, die in der Krankenpflege und Kinderkrankenpflege oder in einem gleichartigen Beruf tätig sind, zu einer Schwesterngemeinschaft. "Die Gemeinschaft soll das Zusammengehörigkeitsbewußtsein der Schwestern festigen und ihnen die Ausübung ihres Berufes im caritativen Geist unter dem Zeichen des Roten Kreuzes" ermöglichen (§ 1 II der Satzung für Deutsches Rotes Kreuz Schwesternschaft E e.V.). Über die Rechtsbeziehung zwischen dem weiteren Beteiligten und seinen Mitgliedern bestimmt Art. 4 der Schwesternordnung, die gemäß § 20 der Satzung des weiteren Beteiligten für die Mitglieder "aus ihrer beruflichen Tätigkeit im Dienste der Schwesternschaft" verbindlich ist:
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