BAG - Beschluß vom 20.02.1986
6 ABR 5/85
Normen:
BetrVG § 5 § 7 § 9 § 19 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz
EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 45
EzAÜG BetrVG Nr. 13
EzAÜG Nr. 196
NJW 1986, 2906
Vorinstanzen:
I. ArbG Essen - Beschluß vom 07.06.1984 - 3 (1) BV 37/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Düsseldorf - Beschluß vom 19.11.1984 - 2 TaBV 105/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsnehmerstatus: Mitglieder einer DRK-Schwesternschaft

BAG, Beschluß vom 20.02.1986 - Aktenzeichen 6 ABR 5/85

DRsp Nr. 2007/24801

Arbeitsnehmerstatus: Mitglieder einer DRK-Schwesternschaft

»Die Mitglieder einer DRK-Schwesternschaft sind auch dann keine Arbeitnehmer, wenn sie nicht in einem von der Schwesternschaft selbst getragenen, sondern aufgrund eines Gestellungsvertrages in einem von einem Dritten betriebenen Krankenhaus tätig sind. Zum Betriebsrat für das "freie Pflegepersonal" der Schwesternschaft sind die Mitglieder der DRK-Schwesternschaft daher nicht wahlberechtigt (Bestätigung und Fortführung von BAGE 27, 163 = AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz).«

Normenkette:

BetrVG § 5 § 7 § 9 § 19 ;

Gründe:

I.

Der weitere Beteiligte ist eine Schwesternschaft vom Roten Kreuz, ein Zusammenschluß von Schwestern, die in der Krankenpflege und Kinderkrankenpflege oder in einem gleichartigen Beruf tätig sind, zu einer Schwesterngemeinschaft. "Die Gemeinschaft soll das Zusammengehörigkeitsbewußtsein der Schwestern festigen und ihnen die Ausübung ihres Berufes im caritativen Geist unter dem Zeichen des Roten Kreuzes" ermöglichen (§ 1 II der Satzung für Deutsches Rotes Kreuz Schwesternschaft E e.V.). Über die Rechtsbeziehung zwischen dem weiteren Beteiligten und seinen Mitgliedern bestimmt Art. 4 der Schwesternordnung, die gemäß § 20 der Satzung des weiteren Beteiligten für die Mitglieder "aus ihrer beruflichen Tätigkeit im Dienste der Schwesternschaft" verbindlich ist: