I.
Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger gegen eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte. Im Kündigungsschreiben hatte die Beklagte ausdrücklich das Arbeitsrechtsverhältnis gekündigt. Der Kläger war vorher Geschäftsführer, hatte aber im Einvernehmen mit der Beklagten dieses Amt mit dem 05.06.2004 niedergelegt. Danach war der Kläger weiter beschäftigt. Die Beklagte führte den Kläger als Arbeitnehmer und erteilte entsprechende Bescheinigungen.
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