Ein Mitarbeiter wird nicht i.S. des § 57b Abs. 2 Nr. 4HRG überwiegend aus Mitteln Dritter vergütet und der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt, wenn die Personalkosten nur zu 50% vom Drittmittelgeber übernommen worden sind, während die restlichen 50% vom Empfänger aus Überschüssen finanziert werden, die er im Rahmen anderer Drittmittelprojekte erwirtschaftet hat.
Normenkette:
HRG § 57b Abs. 2 Nr. 4 ;
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 17.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 6270/91