LAG Berlin - Urteil vom 13.07.1990
6 Sa 41/90
Normen:
BGB §§ 611 620 § 622 Abs.2 S.1 ;
Fundstellen:
ARST 1990, 162
ArbuR 1991, 90
BB 1990, 1909
DB 1990, 1828
DRsp VI(602)95c-d
LAGE § 620 BGB Nr. 21
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 38/90

Arbeitsverhältnis: Befristung - Zweckbefristung bei Altenpflegerin

LAG Berlin, Urteil vom 13.07.1990 - Aktenzeichen 6 Sa 41/90

DRsp Nr. 1992/11696

Arbeitsverhältnis: Befristung - Zweckbefristung bei Altenpflegerin

1. Die Vereinbarung einer automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Altenpflegerin mit dem Tod des pflegebedürftigen Arbeitgebers erscheint sachlich gerechtfertigt. 2. Die objektive Umgehung der zwingenden Mindestkündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB führt nicht zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, sondern lediglich dazu, daß das Arbeitsverhältnis nicht bereits mit Zweckerreichung fristlos, sondern erst mit Ablauf einer der Mindestkündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist endet.

Normenkette:

BGB §§ 611 620 § 622 Abs.2 S.1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war seit dem 1. November 1989 als Altenpflegerin für den Rechtsvorgänger der Beklagten tätig, der am 30. Dezember 1989 im Alter von 95 Jahren verstarb.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis erst am 23. Januar 1990 aufgrund einer am 9. Januar 1990 zugegangenen vorsorglichen Kündigung vom 5. Januar 1990 beendet worden sei, abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin als stillschweigend zweckbefristet anzusehen gewesen sei.