BAG - Urteil vom 18.09.1975
2 AZR 311/74
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 1 S. 4 ; BGB § 140 § 626 Abs. 1, Abs. 2 ; GG Art. 5 Abs. 2 ; KSchG (1951) § 11 ; KSchG (1969) § 1 § 13 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 626 BGB Druckkündigung
ARST 1976, 88
BAGE 27, 263
BB 1976, 465
DB 1976, 634
EzA § 626 BGB Druckkündigung Nr. 1
JZ 1976, 323
WM 1976, 697
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 22.05.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 16/74

Arbeitsverhältnis: Druckkündigung, Verfristung, Umdeutung

BAG, Urteil vom 18.09.1975 - Aktenzeichen 2 AZR 311/74

DRsp Nr. 2007/24657

Arbeitsverhältnis: Druckkündigung, Verfristung, Umdeutung

»1. Verlangt die Belegschaft oder ein Teil davon unter der Androhung der Arbeitsniederlegung vom Arbeitgeber die Entlassung eines Arbeitnehmers und gibt der Arbeitgeber diesem Druck nach, dann ist eine auf einen solchen Sachverhalt gegründete außerordentliche Kündigung rechtsunwirksam, wenn der Arbeitgeber nichts getan hat, die Belegschaft von ihrer Drohung abzubringen (Bestätigung von BAGE 9, 53 = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Druckkündigung; BAGE 12, 220 = AP Nr. 8 zu § 626 BGB Druckkündigung). 2. Bei einer aus diesem Grunde unzulässigen Druckkündigung kann der Arbeitgeber nicht geltend machen, das Verlangen der Belegschaft sei durch einen von dem Arbeitnehmer gesetzten wichtigen Grund gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, die den wichtigen Grund ergeben sollen, gemäß § 626 Abs. 2 BGB verfristet sind. 3. Nach der Neufassung des § 11 KSchG 1951 durch § 13 KSchG 1969 spricht keine Vermutung mehr gegen die Umdeutung der unwirksamen außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung. Vielmehr ist gemäß § 140 BGB darauf abzustellen, ob die Umdeutung der als außerordentliche unwirksamen Kündigung in eine ordentliche Kündigung nach den gegebenen Umständen dem mutmaßlichen Willen des Arbeitgebers entspricht und ob dieser Wille dem Arbeitnehmer erkennbar geworden ist.