Die Klägerin war seit 1981 bei der Beklagten als Apothekerin beschäftigt. Sie hat am 20. Februar 1986 ein Kind geboren und im Anschluss an die Mutterschutzfrist Erziehungsurlaub genommen.
Am 13. November 1986 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 20. Dezember 1986, dem Ende des Erziehungsurlaubs, und teilte der Beklagten mit, sie verlange Schadenersatz, da die Beklagte die Kündigung durch ihr vertragswidriges Verhalten verschuldet habe. Nachdem die Klägerin schwanger geworden sei, habe die Beklagte sie vom gemeinsamen Mittagstisch ausgeschlossen, die persönlichen Sachen der Klägerin unfrei durch die Post zukommen lassen, ihr die Weihnachtsgratifikation 1985 vorenthalten, ein Zwischenzeugnis erst nach Androhung eines Zwangsgelds erteilt und schließlich rechtswidrig während des Erziehungsurlaubs am 3. August 1986 das Arbeitsverhältnis gekündigt.
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