BAG - Urteil vom 09.06.1993
5 AZR 123/92
Normen:
BGB § 611 ; GG Art. 5 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 66 zu § 611 BGB
BB 1993, 2312
DB 1994, 787
DRsp VI(602)99c
EzA § 611 BGB Nr. 51
HVBG-INFO 1994, 2850
NZA 1994, 169
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 24.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 29/90

Arbeitsverhältnis: Voraussetzungen bei einem programmgestaltenden Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt

BAG, Urteil vom 09.06.1993 - Aktenzeichen 5 AZR 123/92

DRsp Nr. 1996/20201

Arbeitsverhältnis: Voraussetzungen bei einem programmgestaltenden Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt

»1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem programmgestaltenden Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt ein Arbeitsverhältnis vorliegt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung seit BAGE 41, 247 = AP Nr 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit). 2. Dem Einfluß der Rundfunkfreiheit ist dadurch gerecht zu werden, daß einzelne gegen eine Befristung sprechende Merkmale zurückzutreten haben (ständige Rechtsprechung im Anschluß an BVerfGE 59, 231).« 3. Ein Arbeitsverhältnis zwischen einer Rundfunkanstalt und einem programmgestaltenden Mitarbeiter kann durch das Grundrecht der Rundfunkfreiheit modifiziert werden.

Normenkette:

BGB § 611 ; GG Art. 5 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen seit dem 1. Dezember 1969 bzw. seit einem späteren Zeitpunkt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger ist seit Mitte 1969 für den Beklagten als Autor, Regisseur und Realisator tätig. Er stellt für den Beklagten größere Sendungen und Magazinbeiträge her. Er arbeitet hauptsächlich für Sendungen mit naturwissenschaftlichem Hintergrund. Dabei wird er im wesentlichen für die Redaktionen Kulturspiegel sowie Weiterbildung II tätig.