LAG Berlin - Urteil vom 16.07.1990
9 Sa 43/90
Normen:
BGB § 158 Abs.2 § 611 § 620 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1847
DB 1990, 2223
DRsp VI(602)93a
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 94/89

Arbeitsvertrag: auflösende Bedingung - gesundheitliche Eignung

LAG Berlin, Urteil vom 16.07.1990 - Aktenzeichen 9 Sa 43/90

DRsp Nr. 1992/11695

Arbeitsvertrag: auflösende Bedingung - gesundheitliche Eignung

Gegen die Rechtswirksamkeit einer einzelvertraglichen Vereinbarung, daß die Einstellung des Arbeitnehmers unter dem Vorbehalt seiner gesundheitlichen Eignung erfolgt, bestehen keine Bedenken, wenn eine entsprechende negative Feststellung vereinbarungsgemäß durch einen Arzt getroffen worden ist.

Normenkette:

BGB § 158 Abs.2 § 611 § 620 ;

Tatbestand:

Die 1948 geborene Klägerin, die aufgrund eines Bescheides des Versorgungsamtes II Berlin vom 5. Februar 1987 bei einem Grad der Behinderung von 50% als Schwerbehinderte anerkannt ist, trat mit Wirkung vorm 1. Oktober 1989 längstens bis zum 26. September 1990 als nicht vollbeschäftigte Aushilfsangestellte im ... in die Dienste des beklagten Landes. Sie wurde in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b der Anlage 1 a zum BAT Teil I eingereiht.

In Ziffer 4.2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27. September 1989 heißt es unter anderem:

Das Arbeitsverhältnis endet

a) mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses, sofern ärztlich festgestellt wird, daß die Angestellte für die vorgesehene Tätigkeit nicht geeignet ist, ...

Mit Schreiben vom 21. November 1989 teilte der Klägerin unter anderem mit:

"...