BAG - Urteil vom 29.01.1986
7 AZR 295/84
Normen:
BGB § 125 § 126 § 127 § 242 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
I. ArbG Hamburg - Urteil vom 16.08.1983 - 2 Ca 1/83, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Hamburg - Urteil vom 19.01.1984 - 7 Sa 210/83, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitszeit: Verlängerung auf das tariflich vereinbarte Maß

BAG, Urteil vom 29.01.1986 - Aktenzeichen 7 AZR 295/84

DRsp Nr. 2007/24803

Arbeitszeit: Verlängerung auf das tariflich vereinbarte Maß

1. Es ist möglich, eine Kündigung mit einer Rechtsbedingung (hier: für den Fall, dass die Rechtsauffassung des Kündigenden durch die Arbeitsgerichte nicht geteilt wird) zu verbinden. 2. a) Dem Entstehen einer betrieblichen Übung steht eine mit konstitutivem Charakter versehen tariflichen Schriftformklausel (hier: Nr. 211.3 MTV) entgegen. b) Die Berufung einer Partei auf die Formnichtigkeit eines Vertrages verstößt für sich allein auch dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn aufgrund der formnichtigen Vereinbarung über einen langen Zeitraum hinweg Leistungen erbracht worden sind. Sieht eine gesetzliche oder tarifliche Vorschrift vor, daß die Wirksamkeit eines Vertrages von der Einhaltung einer bestimmten Form abhängig sein soll, so gebietet die Rechtssicherheit, daß die Vorschrift nicht ohne zwingenden Grund unbeachtet bleibt.

Normenkette:

BGB § 125 § 126 § 127 § 242 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin und über die Rechtswirksamkeit einer gegenüber der Klägerin in diesem Zusammenhang vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung.