LAG Niedersachsen - Beschluss vom 28.02.2024
13 TaBV 40/23
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 37 Abs. 7; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 627
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 05.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 6/22

Arbeitszeitdokumentation; Außerordentliche Kündigung; Betriebsratsmitglied; erforderliche Betriebsratsarbeit; Zustimmungsersetzung; Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 28.02.2024 - Aktenzeichen 13 TaBV 40/23

DRsp Nr. 2024/5718

Arbeitszeitdokumentation; Außerordentliche Kündigung; Betriebsratsmitglied; erforderliche Betriebsratsarbeit; Zustimmungsersetzung; Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung

1. Anstelle der Arbeitspflicht tritt bei einem freigestellten Betriebsratsmitglied die Verpflichtung, während seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem er angehört, erforderliche Betriebsratsarbeit zu verrichten, bzw. anwesend zu sein um sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten (vgl. BAG 10.07.2013 7 ABR 22/12 , Rn. 20, juris). Mithin darf es grundsätzlich auch nur solche Zeiten im Rahmen betrieblicher Arbeitszeiterfassung als Arbeitszeit dokumentieren. Entsprechendes gilt für die Zeiten, in denen das Betriebsratsmitglied aufgrund eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses außerhalb des Betriebs an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung i.S.v. § 37 Abs. 6 und Abs. 7 BetrVG tatsächlich teilnimmt oder sich hierfür bereitgehalten hat.