ArbG Dortmund - 08.11.1990 (7 Ca 3807/90) - DRsp Nr. 1992/11865
ArbG Dortmund, vom 08.11.1990 - Aktenzeichen 7 Ca 3807/90
DRsp Nr. 1992/11865
Gegen die unterschiedliche tarifliche Regelung der Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte im Baugewerbe bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1GG).