ArbG Hamburg - Urteil vom 23.11.1992
21 Ca 174/92
Normen:
BGB § 616; LohnFG § 3 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 1993, 436
DRsp VI(608)217b
NZA 1993, 507

ArbG Hamburg - Urteil vom 23.11.1992 (21 Ca 174/92) - DRsp Nr. 1993/4317

ArbG Hamburg, Urteil vom 23.11.1992 - Aktenzeichen 21 Ca 174/92

DRsp Nr. 1993/4317

Der Anspruch auf Krankenvergütung für Angestellte darf nicht von der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung abhängig gemacht werden.

Normenkette:

BGB § 616; LohnFG § 3 Abs. 1 Satz 1;

»Gegenwärtig hat ein Angestellter grundsätzlich Anspruch auf Gehaltsfortzahlung, wenn er an der Leistung der Dienste durch Krankheit verhindert ist, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verhinderung und dem Verhinderungsgrund besteht und die Verhinderung nicht auf einem Verschulden des Arbeitnehmers beruht. So ist es in § 616 BGB geregelt.

Der Gehaltsfortzahlungsanspruch eines Angestellten nach § 616 Abs. 2 BGB setzt nicht notwendig Arbeitsunfähigkeit voraus, sondern lediglich eine Arbeitsverhinderung infolge Krankheit, also die Unzumutbarkeit weiterer Arbeitsleistung. Deshalb hat ein Angestellter Anspruch auf Gehaltsfortzahlung auch bei Kur und Heilverfahren. Arbeitsunfähigkeit liegt demzufolge auch dann vor, wenn erst die notwendige Heilbehandlung den Arbeitnehmer an der vertraglich obliegenden Arbeit hindert (BAG, AP Nr. 12 und Nr. 40 zu § 1 LohnFG).

Der Gehaltsfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall nach § 616 Abs. 2 BGB ist nicht abdingbar.