»Gegenwärtig hat ein Angestellter grundsätzlich Anspruch auf Gehaltsfortzahlung, wenn er an der Leistung der Dienste durch Krankheit verhindert ist, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verhinderung und dem Verhinderungsgrund besteht und die Verhinderung nicht auf einem Verschulden des Arbeitnehmers beruht. So ist es in §
Der Gehaltsfortzahlungsanspruch eines Angestellten nach §
Der Gehaltsfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall nach §
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