BAG - Urteil vom 08.09.1999
4 AZR 661/98
Normen:
TVG §§ 1, 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 33 zu § 4 TVG Nachwirkung
BAGE 92, 259
BB 2000, 99
DB 2000, 145
MDR 2000, 278
NZA 2000, 223
ZIP 2000, 252
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 28.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 3118/96
LAG Schleswig-Holstein, vom 03.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 588/97

Auf den Nachwirkungszeitraum rückwirkende tarifliche Vergütungsabsenkung

BAG, Urteil vom 08.09.1999 - Aktenzeichen 4 AZR 661/98

DRsp Nr. 2000/1084

Auf den Nachwirkungszeitraum rückwirkende tarifliche Vergütungsabsenkung

»Tarifunterworfene müssen im Stadium der Nachwirkung eines Tarifvertrags grundsätzlich damit rechnen, daß die Nachwirkung rückwirkend beseitigt wird, indem die Tarifvertragsparteien den ablösenden Tarifvertrag möglichst nahtlos an den Ablauf des vorherigen Tarifvertrags anschließen lassen. Insoweit steht den Tarifunterworfenen grundsätzlich kein Vertrauensschutz zur Seite.«

Normenkette:

TVG §§ 1, 4 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin nur die durch Tarifvertrag abgesenkte oder die ursprünglich höhere Ausbildungsvergütung zusteht.

Die 1978 geborene Klägerin schloß mit der Beklagten am 25. September 1995 einen Berufsausbildungsvertrag (BAV) zur Ausbildung als Sozialversicherungsfachangestellte. § 2 Abs. 1 Satz 1 BAV lautet:

"Die Berufsausbildung beginnt am 01.08.1996 und endet am 31.07.1999."

Über die Ausbildungsvergütung ist in § 8 Abs. 1 BAV vereinbart:

"Die Auszubildende erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung nach Maßgabe des § 8 des jeweiligen Manteltarifvertrags für Auszubildende (MTV Azubi-TgRV) in Verbindung mit dem jeweils geltenden Tarifvertrag über die Ausbildungsvergütungen.

Sie beträgt zur Zeit

im ersten Ausbildungsjahr 1.338,94 DM

im zweiten Ausbildungsjahr ..."