LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 12.03.2024
L 7 AS 458/22
Normen:
SGB II § 43 Abs. 1 Nr. 2; SGB II § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 11.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 745/19

Aufrechnung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.03.2024 - Aktenzeichen L 7 AS 458/22

DRsp Nr. 2024/5378

Aufrechnung

1. Die Sozialwidrigkeit eines Verhaltens im Sinne des § 34 SGB II kann zulässig mit einem Grundlagenbescheid inhaltlich bindend festgestellt werden (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 29. August 2019 - B 14 AS 49/18 R - juris Rn 17). 2. Im Rahmen der rechtlichen Überprüfung der anknüpfend an einen solchen Grundlagenbescheid ergehenden Folgebescheide ist nur zu prüfen, ob die nach § 34 SGB II erforderliche Kausalität zwischen dem konkret geltend gemachten Erstattungsanspruch und dem sozialwidrigen Verhalten vorlag und ob die Ersatzansprüche zutreffend beziffert sind (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen, Urteil vom 26. Januar 2023 - L 11 AS 346/22 - juris Rn 32). 3. Die gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB II erfolgende Erklärung der Aufrechnung mit einer Erstattungsforderung gemäß § 34 Abs. 1 SGB II kann grundsätzlich bereits zusammen in einem Bescheid mit der Erstattungsfestsetzung erfolgen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 11. August 2022 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin zu 1. 35% der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Weitere außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 43 Abs. 1 Nr. 2; SGB II § 34 Abs. 1;

Tatbestand