Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 11. August 2022 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin zu 1. 35% der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Weitere außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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