LSG Chemnitz - Urteil vom 19.12.2023
L 8 SO 12/23 KL
Normen:
SGB IX § 133; SGB X § 20; SGB IX § 104 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1;

Klage der Betreiberin eines Behindertenwohnheims auf Aufhebung der Entscheidung einer Schiedsstelle im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung eines höheren behinderungsbedingten Betreuungsbedarf; Verpflichtung der Schiedsstelle zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen

LSG Chemnitz, Urteil vom 19.12.2023 - Aktenzeichen L 8 SO 12/23 KL

DRsp Nr. 2024/5521

Klage der Betreiberin eines Behindertenwohnheims auf Aufhebung der Entscheidung einer Schiedsstelle im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung eines höheren behinderungsbedingten Betreuungsbedarf; Verpflichtung der Schiedsstelle zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen

Die Schiedsstelle nach § 133 SGB IX ist nicht dazu berechtigt, die Entscheidung über Anträge der Beteiligten auf vertragsergänzende Festsetzungen zu verweigern. Zugleich ist sie dazu verpflichtet, nach Maßgabe des § 20 SGB X unter Heranziehung der Beteiligten im Rahmen der Mitwirkungspflichten den Sachverhalt von Amts wegehn aufzuklären.

Tenor

I. Die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 133 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) im Freistaat Sachsen vom 12. Oktober 2022 (Az.: EH-5273/9/24 und EH-5273/9/25) wird aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 732.038,87 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX § 133; SGB X § 20; SGB IX § 104 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer am 12. Oktober 2022 ergangenen Entscheidung der Schiedsstelle nach § 133 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) im Freistaat Sachsen (Az.: EH-5273/9/24 und EH-5273/9/25).

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