Ausführung eines öffentlich-rechtlichen Abtretungsvertrages kein Verwaltungsakt, Berechnung des abgetretenen Betrages durch den Sozialleistungsträger, rechtsgestaltende Wirkung eines Beschlusses gemäß § 850c Abs. 4 ZPO, Antragsrecht des Abtretungsgläubigers einer Sozialleistung nach § 850c Abs. 4 ZPO
BSG, Urteil vom 27.11.1991 - Aktenzeichen 4 RA 80/90
DRsp Nr. 1998/7749
Ausführung eines öffentlich-rechtlichen Abtretungsvertrages kein Verwaltungsakt, Berechnung des abgetretenen Betrages durch den Sozialleistungsträger, rechtsgestaltende Wirkung eines Beschlusses gemäß § 850c Abs. 4ZPO, Antragsrecht des Abtretungsgläubigers einer Sozialleistung nach § 850c Abs. 4ZPO
1. Gegenüber dem Abtretungsgläubiger stellt die Ausführung des - öffentlich-rechtlichen - Abtretungsvertrages über eine Sozialleistung durch den Sozialleistungsträger keinen Verwaltungsakt dar.2. Bei der Berechnung des abgetretenen Betrages ist der Sozialleistungsträger verpflichtet zu prüfen, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Schuldners iS. des § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO besteht.3. Gegenüber dem Abtretungsgläubiger entfaltet der von einem Pfändungsgläubiger erwirkte Beschluß gemäß § 850c Abs. 4ZPO keine rechtsgestaltende Wirkung (Anschluß an BAG vom 20.6.1984 - 4 AZR 339/82 = BAGE 46, 148; BAG vom 26.11.1986 - 4 AZR 786/85 = BAGE 53, 359).4. Das Antragsrecht gemäß § 850c Abs. 4ZPO steht dem Abtretungsgläubiger einer Sozialleistung analog zu, wobei für die Entscheidung hierüber die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]