Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1.10.99 bis zum 31.10.99 in Anspruch. Im Wege der Widerklage verlangt der Beklagte vom Kläger Auskunft über die Höhe des in diesem Zeitraum anderweit erzielten Arbeitsentgeltes.
Der Kläger war seit Oktober 1996 als Karosserieklempner im Betrieb der Gemeinschuldnerin tätig. Seine monatliche Vergütung betrug zuletzt 3.174,-- DM brutto.
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