LAG Saarland, vom 22.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 52/03
ArbG Neunkirchen - 3 Ca 1958/00 -23.1.2003,
Auslegung der Kündigungserklärung bei Austritt aus Arbeitgeberverband zum nächstmöglichen Termin
BAG, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 4 AZR 55/04
DRsp Nr. 2005/6037
Auslegung der Kündigungserklärung bei Austritt aus Arbeitgeberverband zum nächstmöglichen Termin
»Die Wendung in einem Kündigungsschreiben eines Arbeitgeberverbandsmitglieds "Hiermit kündigen wir die Mitgliedschaft ... zum nächstmöglichen Termin" ist in der Regel als eine satzungsgemäße Beendigung der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband auszulegen.«
Orientierungssätze:1. Die Wirksamkeit der satzungsrechtlich geregelten Kündigungsfrist für den Austritt aus dem Arbeitgeberverband ist als Vorfrage der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung zugänglich.2. Wird in der Kündigungserklärung nicht der Zeitpunkt benannt, zu dem die Kündigung wirken soll, sondern die Kündigung "zum nächstmöglichen Termin" ausgesprochen, ist die Erklärung in der Regel im Sinne einer Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses zum satzungsgemäßen Termin auszulegen. Anderes kann gelten, wenn sich aus der Erklärung selbst oder aus dem Empfänger sonst erkennbaren Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Mitglied die Mitgliedschaft zu einem früheren Zeitpunkt beendet wissen will.
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