BAG - Urteil vom 15.11.2022
3 AZR 42/22
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG _ 1 Auslegung Nr. 63
NZA 2023, 449
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 15.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 343/21
ArbG Wuppertal, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2779/20

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsArbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel und Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGBRechtscharakter der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)Kein prozessuales Verwertungsverbot bei Verstoß gegen § 12 BORATeilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 457/21 v. 15.11.2022

BAG, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 3 AZR 42/22

DRsp Nr. 2023/2046

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel und Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB Rechtscharakter der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) Kein prozessuales Verwertungsverbot bei Verstoß gegen § 12 BORA Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 457/21 v. 15.11.2022

Orientierungssätze: 1. Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf "für den Arbeitgeber jeweils in Kraft befindliche sonstige Tarifverträge" erfasst die vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses geltenden Tarifverträge der damaligen Arbeitgeberin, insbesondere den TV-SR. Mit diesem Inhalt geht die Klausel nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den neuen Arbeitgeber über und wird Inhalt des Arbeitsvertrags. Das gilt auch und gerade, wenn die Erwerberin im Tarifvertrag lediglich mit einem Arbeitstitel bezeichnet ist und den Tarifvertrag nicht selbst gezeichnet hat (Rn. 18 f.). 2. § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR erfasst Arbeitnehmer, die von der Spaltung unmittelbar betroffen sind und den Arbeitgeber im Rahmen der Spaltung etwa aufgrund Betriebsübergangs nach § 324 UmwG iVm. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB wechseln (Rn. 20).