I. Die klagende Stadt ist als land- und forstwirtschaftliche Unternehmerin Mitglied der beklagten Berufsgenossenschaft. Sie wendet sich gegen den ihr erteilten Beitragsbescheid für das Jahr 2000.
An dem für die Beitragserhebung maßgebenden Stichtag 1. Juli 2000 war die Klägerin Eigentümerin von 16,02 ha landwirtschaftlicher und 2.268,83 ha forstwirtschaftlicher Nutzfläche. Mit Bescheid vom 2. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2001, später ersetzt durch Änderungsbescheid vom 9. März 2004, erhob die Beklagte von der Klägerin für das Jahr 2000 Beiträge in Höhe von 73.258,57 DM (37.456,51 Euro). Wegen des Wegfalls des Bundeszuschusses für kommunale landwirtschaftliche Unternehmen war dieser Betrag mehr als doppelt so hoch wie der Beitrag des Vorjahres, der sich auf umgerechnet 18.962,34 Euro (34.453,65 Euro abzüglich Bundesmittel) belaufen hatte.
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