BAG - Beschluß vom 11.07.1990
7 ABR 52/89
Normen:
BPersVG § 54 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 ; ZA-NTS Art. 56 Abs. 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 06.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 43/88
LAG Düsseldorf, vom 17.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 17 TaBV 12/89

Ausscheiden aus der Stufenvertretung

BAG, Beschluß vom 11.07.1990 - Aktenzeichen 7 ABR 52/89

DRsp Nr. 2000/1241

Ausscheiden aus der Stufenvertretung

»Die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu einer Stufenvertretung - hier: Hauptbetriebsvertretung - bleibt von einem ohne zeitliche Unterbrechung erfolgenden Wechsel der Beschäftigungsdienststelle unberührt, wenn auch die neue Dienststelle zum Geschäftsbereich derselben untergeordneten Dienststelle zählt oder die übergeordnete Dienststelle selbst ist, bei der die Stufenvertretung besteht. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis bei der bisherigen Dienststelle durch Vertrag beendet und mit der neuen Dienststelle ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wird.«

Normenkette:

BPersVG § 54 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 ; ZA-NTS Art. 56 Abs. 9 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, of die Mitgliedschaft des beteiligten Arbeitnehmers (Beteiligter zu 3) in der antragstellenden Hauptbetriebsvertretung gemäß § 29 Abs. 1, § 54 Abs. 1 BPersVG erloschen ist.

Das beteiligte Hauptquartier ist eine oberste Dienstbehörde der britischen Stationierungskräfte in der Bundesrepublik Deutschland. Ihm sind eine Vielzahl von Einheiten als Verwaltungsstellen oder Betriebe der Truppe oder eines zivilen Gefolges nachgeordnet. Bei diesen Einheiten sind etwa 120 Betriebsvertretungen sowie zwei Bezirksbetriebsvertretungen für die zivilen Arbeitskräfte gebildet. Die Antragstellerin ist bei dem beteiligten Hauptquartier gebildete Hauptbetriebsvertretung.