Prozeßkostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozeßordnung [ ZPO ]).
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