BSG - Beschluß vom 09.12.1999
B 9 V 61/99 B
Normen:
BVG § 7 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - 18.2.1999 - L 5 V 1512/96 ,
SG Frankfurt/M. - 6.11.1992 - S 11/30/12 V 3370/89 ,

Ausschluß der Doppelversorgung ausländischer Kriegsopfer, Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

BSG, Beschluß vom 09.12.1999 - Aktenzeichen B 9 V 61/99 B

DRsp Nr. 2000/4936

Ausschluß der Doppelversorgung ausländischer Kriegsopfer, Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

1. Auf eine bisherige rechtswidrige Praxis (hier: die bis Anfang der neunziger Jahre ständige Praxis der deutschen Versorgungsämter, Leistungen aus der deutschen Versorgung auch ohne Berücksichtigung des Umstandes zu gewähren, dass wegen derselben Schädigung ein Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat, insbesondere einen Glied- bzw Nachfolgestaat des ehemaligen Jugoslawien bestand) kann kein Anspruch auf Gleichbehandlung gestützt werden, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 7 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Prozeßkostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozeßordnung [ ZPO ]).