BVerwG - Beschluss vom 11.01.2006
6 PB 17.05
Normen:
BPersVG § 10 § 28 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 28 BPersVG
Buchholz 250 § 28 BPersVG Nr. 6
NVwZ-RR 2006, 333
NZA-RR 2006, 390
ZfPR 2006, 66
Vorinstanzen:
I. VG Koblenz - 4 PK 2367/04.KO - 20.12.2004,
II OVG Rheinland-Pfalz - 4 A 10571/05 - 5.8.2005,

Ausschluss eines Personalratsmitgliedes auf Antrag des Personalrats; Beschlussfassung über den Ausschlussantrag; Anhörung; Schweigepflicht des Personalratsmitgliedes; Vermutung über Abstimmungsverhalten bei geheimer Abstimmung

BVerwG, Beschluss vom 11.01.2006 - Aktenzeichen 6 PB 17.05

DRsp Nr. 2006/3151

Ausschluss eines Personalratsmitgliedes auf Antrag des Personalrats; Beschlussfassung über den Ausschlussantrag; Anhörung; Schweigepflicht des Personalratsmitgliedes; Vermutung über Abstimmungsverhalten bei geheimer Abstimmung

»1. Der Personalrat ist vor der Beschlussfassung über einen Ausschlussantrag nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht verpflichtet, dem betroffenen Personalratsmitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 2. Die Schweigepflicht des Personalratsmitgliedes kann sich nach den Umständen des Einzelfalls auch auf das vermutete Abstimmungsverhalten im Personalrat bei geheimen Abstimmungen beziehen.«

Normenkette:

BPersVG § 10 § 28 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung oder sind nicht entscheidungserheblich.