OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.02.2024
5 L 9/23
Normen:
LSA PersVG,SA § 10; LSA PersVG,SA § 27 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 25.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 27/22

Ausschluss eines Personalratsmitglieds aus dem Personalrat wegen der Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit bezüglich gewonnener Erkenntnisse zur Alkoholsucht eines Mitarbeiters

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.02.2024 - Aktenzeichen 5 L 9/23

DRsp Nr. 2024/3853

Ausschluss eines Personalratsmitglieds aus dem Personalrat wegen der Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit bezüglich gewonnener Erkenntnisse zur Alkoholsucht eines Mitarbeiters

Zur Verletzung der Pflicht eines Personalratsmitglieds zur Verschwiegenheit, wenn eine Beschäftigte dem Personalratsmitglied in einer als vertraulich gekennzeichneten E-Mail mitgeteilt hat, dass sie bei einem anderen Beschäftigten Alkoholgeruch wahrgenommen hat.

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - Kammer für Landespersonalvertretungssachen - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LSA PersVG,SA § 10; LSA PersVG,SA § 27 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt den Ausschluss der Beteiligten zu 1. aus dem bei ihr gebildeten Personalrat, dem Beteiligten zu 2. Die Beteiligte zu 1. ist Vorsitzende des Beteiligten zu 2. Die Antragstellerin wirft der Beteiligten zu 1. vor, die vertrauliche Mitteilung einer Bediensteten publik gemacht und damit ihre Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben.