LAG Chemnitz - Urteil vom 25.10.2000
2 Sa 10/00
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 § 242 ;

Außerordentliche fristlose Kündigung wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen Nebenpflicht - hier: Geschäftsschädigung durch Beeinträchtigung der Gastlichkeit eines Restaurants durch Beginn und Fortführung eines lautstark geführten Streits vor Gästen [Untragbarkeit einer betrunkenen und deshalb sprechunfähigen Verkäuferin an Imbiss-Stand]

LAG Chemnitz, Urteil vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 2 Sa 10/00

DRsp Nr. 2002/15249

Außerordentliche fristlose Kündigung wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen Nebenpflicht - hier: Geschäftsschädigung durch Beeinträchtigung der Gastlichkeit eines Restaurants durch Beginn und Fortführung eines lautstark geführten Streits vor Gästen [Untragbarkeit einer betrunkenen und deshalb sprechunfähigen Verkäuferin an Imbiss-Stand]

»Die Treuepflicht verpflichtet den Arbeitnehmer u.a. dazu, Schäden vom Betrieb im Rahmen seiner Möglichkeiten abzuwenden bzw. in Grenzen zu halten. Dabei ist Richtschnur bei Dienstleistungen insbesondere deren Art. "

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 § 242 ;

Tatbestand:

Aufgrund des Berufungsantrages der Klägerin streiten die Parteien jetzt noch darüber, ob ein sie verbindendes Arbeitsverhältnis über den 02. Juni 1999 hinaus bis 11. August 1999 fortbestanden oder durch außerordentliche fristlose Arbeitgeberkündigung am 02. oder am 04. Juni 1999 sein Ende gefunden hat.