BAG - Beschluß vom 22.10.1999
5 AZB 21/99
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 4 ; ZPO § 577 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 577 ZPO
BAGE 92, 326
BB 2000, 986
DB 2000, 483
MDR 2000, 538
NZA 2000, 503
ZIP 2000, 284
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2731/98
II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 7. Mai 1999 - 6 (7) Ta 213/98 ,

Außerordentlicher Rechtsbehelf wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

BAG, Beschluß vom 22.10.1999 - Aktenzeichen 5 AZB 21/99

DRsp Nr. 2000/1284

Außerordentlicher Rechtsbehelf wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit"

»1. Hat das Beschwerdegericht im Rechtswegbestimmungsverfahren die weitere sofortige Beschwerde nicht zugelassen, so kommen diese oder eine gesonderte Nichtzulassungsbeschwerde als außerordentliche Rechtsbehelfe auch dann nicht in Betracht, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts gegen ein Verfahrensgrundrecht verstößt. 2. Auch unter dem Gesichtspunkt einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" gilt jedenfalls so lange nichts anderes, wie eine einfachere Korrektur der Entscheidung des Beschwerdegerichts möglich ist. 3. Eine solche Möglichkeit besteht darin, daß das Beschwerdegericht seine Entscheidung ungeachtet der Vorschrift des § 577 Abs. 3 ZPO selbst überprüft (im Anschluß an BGHZ 130, 97; BGH ZIP 1997, 1757).«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 4 ; ZPO § 577 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.