»... Mit einer Betriebsbuße Ä wenn man sie für zulässig hält Ä sollen Verstöße der ArbNehmer gegen die betriebliche Ordnung geahndet werden. Damit kommen Betriebsbußen nur für Verstöße eines ArbNehmers in Betracht, die ein gemeinschaftswidriges Verhalten darstellen; es muß stets ein kollektiver Bezug vorhanden sein (ständ. Rechtspr.; zuletzt [in] DB 1986, 384). Darüber hinaus hat die Betriebsbuße Strafcharakter. Sie soll nicht nur ein pflichtgemäßes Verhalten des ArbNehmers bewirken, sondern sie soll auch begangenes Unrecht [ahnden] (BAG [in] DB 1980, 550).
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