»Der Betriebsrat hat [nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVerfG] mitzubestimmen, wenn in einem Personalinformationssystem [hier: Personalabrechnungs- und Informationssystem »PAISY«] auf einzelne Arbeitnehmer bezogene Aussagen über krankheitsbedingte Fehlzeiten, attestfreie Krankheitszeiten und unentschuldigte Fehlzeiten erarbeitet werden.«
Die in der Entscheidung enthaltenen Ausführungen zum Datenschutzrecht faßt der Senat in folgenden Leitsätzen zusammen:
»Vorschriften des Datenschutzrechts stehen solchen Datenläufen nicht entgegen. Der Spruch einer Einigungsstelle, der auf der einen Seite solche Datenläufe unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt und auf der anderen Seite regelt, in welcher Weise der Arbeitgeber auf so gewonnene Erkenntnisse reagieren darf, stellt einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitnehmer und des Betriebs dar.«
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