BAG - 13.07.1988 (5 AZR 467/87) - DRsp Nr. 1992/6082
BAG, vom 13.07.1988 - Aktenzeichen 5 AZR 467/87
DRsp Nr. 1992/6082
Zuständigkeit der Sozialgerichte für die Klage eines Arbeitnehmers auf Berichtigung einer gem. § 133 ArbFördG erteilten Arbeitsbescheinigung (keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 eArbGG).
Normenkette:
ArbGG § 2 Abs.1 Nr.3 e;
»Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 eArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen ArbNehmern und ArbGebern »über Arbeitspapiere«. Die Streitigkeit »über Arbeitspapiere« soll sich nicht nur auf die Herausgabe, sondern auch auf die Berichtigung beziehen. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der gesetzl. Neufassung (BT-Drucks. 8/2535 S. 34).
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