BAG vom 14.01.1986
3 AZR 456/84
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG
BAGE 50, 356
BB 1987, 1535
DB 1986, 2030
DB 1986, 2030, 2237
DB 1986, 2237
DRsp VI(610)193e
EzA § 1 BetrAVG Nr. 40
NZA 1987, 23
SAE 1986, 316

BAG - 14.01.1986 (3 AZR 456/84) - DRsp Nr. 1992/6372

BAG, vom 14.01.1986 - Aktenzeichen 3 AZR 456/84

DRsp Nr. 1992/6372

Zulässige Bestimmung einer Altersgrenze für die Aufnahme in das Versorgungswerk (hier: Ausschluß von Arbeitnehmern, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 50. Lebensjahr vollendet haben).

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»... Die [umstrittene] Versorgungsordnung ist nicht zu beanstanden, soweit sie alle ArbNehmer ausschließt, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit im Betrieb der Bekl. [bereits] das 50. Lebensjahr vollendet haben. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. ... Der Senat hat es als zulässig angesehen, Versorgungszusagen an die Voraussetzung eines Eintrittsalters zu binden. Versorgungsregelungen, die ältere ArbNehmer nach Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze ausnehmen, sind grundsätzlich zulässig, wenn diese Ausnahme von vornherein klargestellt wird. Eine Abgrenzung des begünstigten Personenkreises nach dem Lebensalter ist nicht willkürlich (vgl. BAGE 31, 67, 70). Der vorl. Fall gibt keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen. ...