Anläßlich der Entwicklung neuer Fahrzeugmodelle, bei der der ArbGeber (Automobilhersteller, Sitz in M.) mit anderen Konzernunternehmen und der japanischen Firma X. zusammenarbeitete, ordnete der ArbGeber an, daß mehrere ArbNehmer aus dem Betrieb Produktentwicklung nach einem gestaffelten Zeitplan die Arbeitsleistung in Japan im Betrieb der Firma X. erbringen sollten. Die betroffenen ArbNehmer waren damit einverstanden.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Betriebsrat bei den externen Einsätzen ein Mitbestimmungsrecht hat, insbesondere ob diese externen Einsätze personelle Einzelmaßnahmen sind, die der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVerfG bedürfen.
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