BAG vom 18.02.1986
1 ABR 27/84
Normen:
BetrVerfG § 95 Abs.3, § 99 Abs.1;
Fundstellen:
AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972
BAGE 51, 151
BB 1986, 2056
DB 1986, 1523
DRsp VI(642)239a
EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 12
NZA 1986, 616
SAE 1986, 271

BAG - 18.02.1986 (1 ABR 27/84) - DRsp Nr. 1992/6357

BAG, vom 18.02.1986 - Aktenzeichen 1 ABR 27/84

DRsp Nr. 1992/6357

Wertung der Zuweisung eines anderen Arbeitsortes (hier: im Ausland) ohne Änderung der Arbeitsaufgabe als mitbestimmungspflichtige Versetzung.

Normenkette:

BetrVerfG § 95 Abs.3, § 99 Abs.1;

Anläßlich der Entwicklung neuer Fahrzeugmodelle, bei der der ArbGeber (Automobilhersteller, Sitz in M.) mit anderen Konzernunternehmen und der japanischen Firma X. zusammenarbeitete, ordnete der ArbGeber an, daß mehrere ArbNehmer aus dem Betrieb Produktentwicklung nach einem gestaffelten Zeitplan die Arbeitsleistung in Japan im Betrieb der Firma X. erbringen sollten. Die betroffenen ArbNehmer waren damit einverstanden.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Betriebsrat bei den externen Einsätzen ein Mitbestimmungsrecht hat, insbesondere ob diese externen Einsätze personelle Einzelmaßnahmen sind, die der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVerfG bedürfen.