»... In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats ist .. das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat (Satz 2). Sinn und Zweck letzterer Regelung ist es, für zentrale Fragen des Unternehmens eine einheitliche örtliche Zuständigkeit am Sitz des Unternehmens zu schaffen, um so zu verhindern, daß in Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats am Sitz einzelner Betriebe die für diese zuständigen Arbeitsgerichte angerufen werden und es auf diese Weise zu unterschiedlichen rechtskräftigen Entscheidungen kommt. Damit würde der Zweck des BetrVerfG in den dort genannten Grenzen, unternehmenseinheitliche Regelungen zu ermöglichen, verhindert. Entscheidend für die örtliche Zuständigkeit ist deshalb allein die Frage, ob es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit auf Unternehmensebene oder auf Betriebsebene handelt. Dies bestimmt sich nach materiellem Betriebsverfassungsrecht .. .
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