BAG vom 23.01.1986
6 ABR 51/81
Normen:
BetrVerfG § 5 Abs.3 Nr.3;
Fundstellen:
AP Nr. 32 zu § 5 BetrVG 1972
DB 1986, 1131
DRsp VI(642)234a
EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 42
NZA 1986, 484

BAG - 23.01.1986 (6 ABR 51/81) - DRsp Nr. 1992/6366

BAG, vom 23.01.1986 - Aktenzeichen 6 ABR 51/81

DRsp Nr. 1992/6366

Kriterien für die Abgrenzung des Begriffs »Leitende Angestellte« (Abs. 3 Nr. 3).

Der erk. Senat folgt zur Abgrenzung des Begriffs der leitenden Angestellten im wesentlichen der Rechtspr. des Ersten Senats (BAGE 26,36; BAGE 32,381 Ä hier: VI(642)192a-c) und faßt die vorliegende Entscheidung in folgenden Leitsätzen zusammen: »Für die Abgrenzung der leitenden Angestellten i. S. von § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG [BetrVerfG] von der betriebsverfassungsrechtlich verfaßten Belegschaft kommt es maßgeblich auf die Bedeutung der dem Angestellten obliegenden unternehmerischen Aufgaben und auf seine Gestaltungsfreiheit für deren Wahrnehmung an. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der von einem Angestellten wahrzunehmenden unternehmerischen Teilaufgaben ist das Unternehmen; die Bedeutung dieser Aufgabe bestimmt sich nach den Auswirkungen auf den Bestand und die Entwicklung des Betriebs. Auf die Zahl der einem Angestellten unterstellten Mitarbeiter, die Festlegung von Einkommensgrenzen, Wahrnehmung von Aufgaben auf einer bestimmten Leitungsebene im Unternehmen sowie auf das Vorhandensein einer bestimmten Ausbildung kommt es für die Eigenschaft als leitender Angestellter i. S. von § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG nicht maßgeblich an.