BAG vom 25.02.1986
3 AZR 485/84
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 6 BetrAVG
BB 1987, 199
DB 1987, 53
DRsp VI(610)200a-c
EzA § 6 BetrAVG Nr. 11
NZA 1987, 199
SAE 1987, 81
VersR 1987, 292

BAG - 25.02.1986 (3 AZR 485/84) - DRsp Nr. 1992/6352

BAG, vom 25.02.1986 - Aktenzeichen 3 AZR 485/84

DRsp Nr. 1992/6352

Zulässige Änderung einer in der Rechtsform einer Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Versorgungsordnung durch eine spätere Betriebsvereinbarung, (b-c) so durch abweichende Regelungen in einem Sozialplan mit Möglichkeit der Wahl zwischen Abfindung und vorgezogener Pensionierung; (c) zulässige Einführung versicherungsmathematischer Abschläge für diejenigen Arbeitnehmer, die sich für eine Abfindung entscheiden und gleichzeitig die flexible Altersgrenze inanspruchnehmen.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»... Der [umstrittene] Sozialplan hat für Versorgungsansprüche älterer ArbNehmer, die wegen des Verlustes ihres Arbeitsplatzes eine sogenannte »große Abfindung« [gewählt haben und darüberhinaus vorgezogenes Altersruhegeld] beanspruchen, einen versicherungsmathematisch berechneten Abschlag eingeführt. Dieser ist zu berücksichtigen, wenn ArbNehmer mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Ruhestand treten.