»... Nach §
(e-f) Die beabsichtigte Erklärung des ArbGebers gegenüber dem ArbNehmer, dieser erfülle mit seiner jetzt ausgeübten und geschuldeten Tätigkeit nicht mehr die Voraussetzungen, unter denen eine außertarifliche [AT] Vergütung gezahlt werde, sondern nur noch eine Vergütung nach [der Tarifgruppe] K 7, ist eine Umgruppierung i. S. von §
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