BAG vom 28.01.1986
1 ABR 8/84
Normen:
BetrVerfG § 99 Abs.2 Nr.1, Abs.1 S.1;
Fundstellen:
AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972
BAGE 51, 34
DB 1986, 1398
DRsp VI(642)238e-g
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 47
NZA 1986, 536
SAE 1986, 270

BAG - 28.01.1986 (1 ABR 8/84) - DRsp Nr. 1992/6365

BAG, vom 28.01.1986 - Aktenzeichen 1 ABR 8/84

DRsp Nr. 1992/6365

Mitbestimmungsrecht (Mitbeurteilungsrecht) des Betriebsrats bei Ein- oder Umgruppierungen auch im Falle von Maßnahmen, die auf eine vom Arbeitgeber einseitig geschaffene Vergütungsordnung gestützt werden, (f-g) so bei Rückgruppierung eines bisher außertariflich eingestuften Angestellten in eine tarifliche Gehaltsgruppe; (g) insoweit möglicher Widerspruch des Betriebsrats nach Abs. 2 Nr. 1.

Normenkette:

BetrVerfG § 99 Abs.2 Nr.1, Abs.1 S.1;

»... Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG [BetrVerfG] hat der ArbGeber in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten ArbNehmern die Zustimmung des Betriebsrats zu einer geplanten Umgruppierung einzuholen. ...

(e-f) Die beabsichtigte Erklärung des ArbGebers gegenüber dem ArbNehmer, dieser erfülle mit seiner jetzt ausgeübten und geschuldeten Tätigkeit nicht mehr die Voraussetzungen, unter denen eine außertarifliche [AT] Vergütung gezahlt werde, sondern nur noch eine Vergütung nach [der Tarifgruppe] K 7, ist eine Umgruppierung i. S. von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. ...