BAG - Urteil vom 03.12.1998
2 AZR 234/98
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 99 zu § 102 BetrVG 1972
AuA 1999, 430
DB 1999, 1172
DStR 2000, 258
NJW 1999, 1653
NZA 1999, 477
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 22.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 136/97
ArbG Berlin, vom 31.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3451/97

BAG - Urteil vom 03.12.1998 (2 AZR 234/98) - DRsp Nr. 1999/3402

BAG, Urteil vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 2 AZR 234/98

DRsp Nr. 1999/3402

»Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sind dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung auch dann mitzuteilen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz unterliegt. Hat allerdings der Arbeitgeber keine auf Tatsachen gestützte und demgemäß durch die Mitteilung dieser Tatsachen konkretisierbaren Kündigungsgründe, so genügt es, wenn er dem Betriebsrat seine subjektive Wertungen mitteilt, die ihn zur Kündigung veranlassen (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. BAGE 77, 13 = AP Nr. 4 BetrVG 1972 und zuletzt Urteil vom 12. November 1998 - 2 AZR 687/97 - n.v.).«

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1. August 1996 als Verkäuferin zu einer monatlichen Bruttovergütung von 1.800,-- DM und mit einer vereinbarten Probezeit von drei Monaten beschäftigt.

Mit Schreiben vom 9. Januar 1996 (gemeint ist ersichtlich 1997) informierte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Als Kündigungsgrund gab die Beklagte an: "Nach unserer allgemeinen, subjektiven Einschätzung genügt Frau A. unseren Anforderungen nicht." Der Betriebsrat widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 17. Januar 1997.