BAG - Urteil vom 12.02.1981
2 AZR 1108/78
Normen:
BAT § 5, § 5 ; § 53; AFG § 93 ; BGB § 620 ; KSchG (1969) § 1 ; LPersVG NW (vom 3. Dezember 1974) § 72 Abs. 1 Nr. 8, § 74 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 11.09.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 690/78

BAG - Urteil vom 12.02.1981 (2 AZR 1108/78) - DRsp Nr. 1997/7598

BAG, Urteil vom 12.02.1981 - Aktenzeichen 2 AZR 1108/78

DRsp Nr. 1997/7598

»1. a) Ist ein Angestellter des öffentlichen Dienstes in derselben Dienststelle ohne zeitliche Unterbrechung zunächst im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach §§ 91 ff. AFG aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages tätig und wird er nach Fristablauf anschließend aufgrund eines schon zuvor auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsvertrages mit andersartigen Arbeiten weiterbeschäftigt, so beginnt die sechsmonatige Probezeit des § 5 BAT mit dem letzten Vertrag. b) Dagegen ist die vorausgegangene Vertragszeit im befristeten Arbeitsverhältnis auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen (im Anschluß an BAG AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit). 2. Wird in einem solchen Fall dem Angestellten während der Probezeit ordentlich gekündigt, so bedarf es zuvor nur der Anhörung des Personalrats nach § 74 LPVG NW

Normenkette:

BAT § 5, § 5 ; § 53; AFG § 93 ; BGB § 620 ; KSchG (1969) § 1 ; LPersVG NW (vom 3. Dezember 1974) § 72 Abs. 1 Nr. 8, § 74 ;

Tatbestand: