BAG - Urteil vom 12.12.2000
9 AZR 598/99
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 § 612 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 07.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 12160/96
LAG Chemnitz, vom 04.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 142/98

BAG - Urteil vom 12.12.2000 (9 AZR 598/99) - DRsp Nr. 2002/12343

BAG, Urteil vom 12.12.2000 - Aktenzeichen 9 AZR 598/99

DRsp Nr. 2002/12343

(Aufwandsentschädigung - Hochschullehrer)

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 § 612 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Freistaates, an den Kläger für September 1993 eine steuerfreie Aufwandsentschädigung von 2.400,00 DM zu zahlen. Diese monatliche Zahlung beansprucht der Kläger bis einschließlich Dezember 1996. Die Parteien haben hierüber eine Teilklagevereinbarung getroffen.

Der 1937 geborene Kläger, der bis dahin in der Privatwirtschaft tätig war, bewarb sich 1992 bei dem Beklagten um eine Professur an der Hochschule D, einer Fachhochschule (H). Nach seinem Probevortrag erhielt er in der zweiten Dezemberhälfte 1992 einen Ruf auf eine C 3 Professur für das Sachgebiet Wirtschafts- und Privatrecht/Arbeitsrecht. Der Kläger nahm den Ruf mit dem Hinweis an, er stehe frühestens zum Oktober 1993 zur Verfügung.