Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sondervergütung.
Die Klägerin war seit dem 1. Juli 1988 bei der Beklagten als Vorstandssekretärin beschäftigt. Sie bezog zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von 5.607,- DM.
Am 26. Januar 1990 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes fristgemäß zum 30. April 1990. Im Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien am 4. April 1990 einen Prozeßvergleich, wonach das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen am 30. April 1990 gegen Zahlung einer Abfindung endete.
Am 24. April 1990 gab die Beklagte durch einen Aushang am schwarzen Brett zur Zahlung einer Sondervergütung folgendes bekannt:
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