VG Köln, vom 04.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 923/90
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 841/92
Beamtenrecht: Volle Überprüfbarkeit der ärztlichen Gebührenansätze im Rahmen der Beihilfe
BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - Aktenzeichen 2 C 10.95
DRsp Nr. 1996/28394
Beamtenrecht: Volle Überprüfbarkeit der ärztlichen Gebührenansätze im Rahmen der Beihilfe
»1. Die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen ist grundsätzlich sowohl von der Beihilfestelle als auch durch die Verwaltungsgerichte hinsichtlich ihrer Angemessenheit voll überprüfbar.2. Nur wenn ausnahmsweise bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes bestehen, ist dieser beihilferechtlich als angemessen anzusehen, soweit der vom Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über die von ihm vertretene Auslegung gesorgt hat (Fortführung der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Urteilen vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - [BVerwGE 95, 117], - BVerwG 2 C 17.92 - [ZBR 1994, 227], - BVerwG 2 C 25.92 - [Buchholz 270 § 5 Nr. 6] und - BVerwG 2 C 12.93 - [ZBR 1994, 188 - LS -]).«