BSG - Beschluss vom 08.12.2020
B 4 AS 280/20 B
Normen:
SGG § 156 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 883/16
SG Cottbus, vom 01.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2095/09

Beendigung eines Rechtsstreites durch BerufungsrücknahmefiktionFehlendes subjektives Rechtsschutzinteresse

BSG, Beschluss vom 08.12.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 280/20 B

DRsp Nr. 2021/2058

Beendigung eines Rechtsstreites durch Berufungsrücknahmefiktion Fehlendes subjektives Rechtsschutzinteresse

Eine prozessuale Rücknahmefiktion setzt voraus, dass ein Berufungskläger kein objektives Rechtsschutzbedürfnis und/oder kein subjektives Rechtsschutzinteresse mehr hat und es ist nicht entscheidend, ob noch ein objektives Rechtsschutzbedürfnis im Sinne einer belastenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung vorliegt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2020 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 156 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I

Das Beschwerdeverfahren betrifft die Frage der Beendigung eines Rechtsstreites durch eine Berufungsrücknahmefiktion.

Der Beklagte bewilligte den Klägern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für September 2009 bis Februar 2010. Das SG hat den auf die Gewährung höherer Leistungen gerichteten Klagen teilweise stattgegeben (Urteil vom 1.8.2012).