Die Beschwerden der Klägerin und der Beigeladenen zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Januar 2018 werden als unzulässig verworfen.
Auf die Beschwerde des Beigeladenen zu 1 wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Januar 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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