BAG - Urteil vom 02.12.1998
7 AZR 644/97
Normen:
BGB § 620 Abs. 1, § 625 ; HRG § 57a;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 57a HRG
BB 1999, 643
DB 1999, 693
DRsp VI(602)146c
NZA 1999, 480
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 27.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 2219/96
ArbG Münster - 31.10.1996 - 2 Ca 366/96 ,

Befristetes Arbeitsverhältnis; gerichtlicher Vergleich

BAG, Urteil vom 02.12.1998 - Aktenzeichen 7 AZR 644/97

DRsp Nr. 1999/3410

Befristetes Arbeitsverhältnis; gerichtlicher Vergleich

»Beruht die Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf einem gerichtlichen Vergleich, schließt das regelmäßig eine objektive Umgehung des Kündigungsschutzes zu Lasten des Arbeitnehmers aus.«

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 1, § 625 ; HRG § 57a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch einen gerichtlichen Vergleich wirksam befristet war.

Der Kläger war bei dem beklagten Land seit Januar 1986 als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung für Orthopädische Physiologie der medizinischen Einrichtungen der Universität Münster im Rahmen mehrerer Forschungsprojekte beschäftigt. Die Arbeitsverträge des Klägers waren mehrfach befristet, zuletzt bis zum 31. Dezember 1990. Nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen richteten sich diese Arbeitsverhältnisse nach den §§ 57 a ff. Hochschulrahmengesetz (HRG) und nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT).