Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch einen gerichtlichen Vergleich wirksam befristet war.
Der Kläger war bei dem beklagten Land seit Januar 1986 als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung für Orthopädische Physiologie der medizinischen Einrichtungen der Universität Münster im Rahmen mehrerer Forschungsprojekte beschäftigt. Die Arbeitsverträge des Klägers waren mehrfach befristet, zuletzt bis zum 31. Dezember 1990. Nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen richteten sich diese Arbeitsverhältnisse nach den §§
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